Mandatsbedignungen

 

Mandatsbedingungen

Mandatsbedingungen für Beratungen im Bereich Erfindungen, Patente und Verwertung der Campus Technologies Freiburg – Gesellschaft zur Förderung der Forschung der Albert-Ludwigs-Universität und des Universitätsklinikums Freiburg mbH

Stand: 16.01.2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Patentverwertungsagentur Campus Technologies Freiburg GmbH als Auftragsnehmer (im Folgenden „CTF“) und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Mandanten“) über Beratung, Auskunft, Vertretung oder sonstige Aufträge im Bereich Erfindungen, Patente, Marken- und Urheberrecht, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder rechtlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist.

§ 2 Umfang und Ausführung des Mandats

a. Die CTF bietet folgende Dienstleistungen an:

  • Erfindungsberatung
  • Bewertung von Erfindungen
  • Betreuung des Patentierungsprozesses von Erfindungen, Kommunikation mit Patentanwaltskanzleien
  • Patentverwertung und -lizenzierung
  • Vermarktung von Materialien, Daten und Software
  • Beratung zu Verwertungsstrategien
  • Sondierung potenzieller Abnehmer der Erfindung

b. Erfolgshaftung: Die CTF schuldet ein Bemühen, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg.

c. Bearbeitung: Die Agentur ist je nach Bedarf dazu berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte aus dem In- oder Ausland heranzuziehen.

d. Der Leistungsumfang enthält explizit keine rechtliche Beratung oder rechtliche Vertretung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Für rechtliche Fragen sind Patent- und/oder Rechtsanwälte durch den Mandanten zu konsultieren.

§ 3 Pflichten des Mandanten

a. Mitwirkungspflicht: Der Mandant ist verpflichtet, die CTF bei der Mandatsausführung zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

b. Kontaktdaten: Der Mandant informiert die Agentur über Änderungen seiner Kontaktdaten während des Mandats.

§ 4 Leistungszeit

Termine und Fristen für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch die CTF sind nur verbindlich, wenn sie durch die CTF ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Termine und Fristen gelten als eingehalten, wenn die CTF innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen seine vertragsgemäße Leistung im Wesentlichen erbracht hat. Unschädlich ist dabei, wenn die erbrachten Leistungen von der CTF noch geringfügig ergänzt werden müssen. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Pandemie u.a.) und auf Grund von Ereignissen, die der CTF die Lieferung und Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die CTF auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die CTF, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Auftrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die CTF von seiner Verpflichtung zur Leistung aufgrund von ihr nicht zu vertretener Umstände frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die CTF jedoch nur berufen, wenn die CTF den Aufraggeber unverzüglich über die Verzögerung informiert hat.

§ 5 Vergütung

a. Honorar: Die Vergütung der Agentur richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Der Mandant erhält im Vorfeld schriftlich oder mündlich eine Kostenabschätzung auf Basis des zu erwartenden zeitlichen Aufwandes.

b. Honorar: Die Vergütung der Agentur richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Der Mandant erhält im Vorfeld schriftlich oder mündlich eine Kostenabschätzung auf Basis des zu erwartenden zeitlichen Aufwandes.

c. Die durch den Auftraggeber für die Erstellung eines Gutachtens oder einer Bewertungsanalyse zu entrichtende Vergütung ist unabhängig von weiteren Vergütungsansprüchen zu bezahlen; es erfolgt keine Anrechnung auf andere Vergütungsansprüche, die der CTF ggf. im Falle einer später durchgeführten Verwertung zustehen können. Der Auftraggeber hat die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Leistung anfallenden, notwendigen externen Dienstleistungskosten (z.B. Kosten für den Zugriff auf externe Datenbanken, für Rechts- und Patentanwälte etc.) in voller Höhe zu übernehmen. Eine Anrechnung auf den Vergütungsanspruch findet nicht statt.

d. Die CTF behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges seine Leistung zurückzuhalten, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sowie Ersatz des Weiteren, infolge des Verzuges entstehenden Schadens zu verlangen.

§ 6 Haftung

a. Die Haftung der CTF ist in vollem Umfang ausgeschlossen, sofern der Schaden infolge einer mangelhaften Mitwirkung oder einer mangelhaften Daten-, Material- oder Informationsüberlieferung durch den Auftraggeber bzw. durch Dritte, die der Auftraggeber oder -nehmer eingeschaltet hat, entstanden ist. 

b. Die CTF haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, ebenso wenig auch nicht für nicht vorhersehbare, vertragsuntypische Schäden. Die CTF haftet nur für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen. Eine etwaige Haftung der CTF für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird maximal auf das Doppelte des Honorarwertes (bruttoschlägiges Honorar des Mandats) begrenzt und die Haftung für indirekte Schäden und Personenschäden ausgeschlossen.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

a. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Mandatsbedingungen sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie Muster, die eine der beiden Parteien im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält, auch ein von der CTF erstelltes und dem Auftraggeber bereits vor Auftragsannahme zugeleitetes Angebot, und die ausdrücklich und erkennbar als vertraulich gekennzeichnet worden sind. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung dieses Auftrages zu verwenden, Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. sie nur denjenigen ihrer Mitarbeiter zugänglich zu machen, die diese im Rahmen dieses Auftrages benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sind, soweit sie nicht auf Grund ihres Arbeitsvertrages ohnehin einer generellen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, geheim zu halten, dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass eine der Parteien dies zu vertreten hat. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für vertrauliche Informationen, die aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die Vertragspartner über die jeweilige Offenlegung rechtzeitig vorher schriftlich informiert wurden und die Parteien zuvor alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine Offenlegung zu verhindern.

b. Die Parteien können innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Auftrages voneinander verlangen, dass vertrauliche Informationen in verkörperter und/oder elektronischer Form unverzüglich zurückgegeben oder vernichtet werden. Dies gilt jedoch nur für solche Informationen, die nicht in dem von der CTF an den Auftraggeber übergebenen Leistungspaket enthalten sind. Alle für die Erstellung des Leistungspaketes verarbeiteten Informationen werden von der CTF im Rahmen der gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfrist aufbewahrt. Die Parteien verpflichten sich, die Vernichtung vertraulicher Informationen binnen 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung schriftlich zu bestätigen.

c. Die CTF verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

§ 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte

a. Urheberrecht: Die CTF behält sich alle Rechte an den von ihr erstellten Dokumenten vor.

b. Nutzungsrecht: Der Mandant erhält ein einfaches Nutzungsrecht an den im Rahmen des Mandats erstellten Dokumenten.

§ 9 Beendigung des Mandats

Das Mandat endet mit Erledigung des Auftrags. Das Mandat kann von beiden Seiten jederzeit schriftlich gekündigt werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Im Falle der vorzeitigen Auftragsbeendigung hat der Auftraggeber der CTF die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung zuzüglich ggf. entstandener externer Dienstleistungskosten zu bezahlen. Die CTF ist dabei berechtigt, auf Stundenbasis die von ihr geleisteten Tätigkeiten abzurechnen.

§ 10 Schlussbestimmungen

a. Anwendbares Recht: Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.

b. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist Freiburg i.Br.

c. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.