Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Campus Technologies Freiburg – Gesellschaft zur Förderung der Forschung der Albert-Ludwigs-Universität und des Universitätsklinikums Freiburg mbH

Stand: 16.01.2026

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Campus Technologies Freiburg – Gesellschaft zur Förderung der Forschung der Albert-Ludwigs-Universität und des Universitätsklinikums Freiburg mbH (im Folgenden: „CTF“) gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Dienst-, Werk- und sämtliche sonstigen Leistungen der CTF, die diese in eigenem Namen oder im Namen Dritter erstellt. Davon ausgenommen sind Angebote, Aufträge und Leistungen aus dem Geschäftsbereich als Patentverwertungsagentur (siehe Mandatsbedingungen).

1.2 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder Auftragsdurchführung werden diese nicht Vertragsinhalt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss; Gegenstand unserer Leistungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig, falls nicht anders ausdrücklich erklärt.

2.2 Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot, das wir binnen 14 Tagen annehmen können. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich/elektronisch (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware/Dienstleistung an den Käufer erklärt werden.

2.3 Umfang und Gegenstand unserer Leistungen bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber wird CTF die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

3.2 Auftraggeber und CTF benennen für die Projektlaufzeit jeweils mindestens einen Ansprechpartner, der während der Projektlaufzeit für Rückfragen zur Verfügung steht.

3.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, ist die CTF berechtigt, ihrerseits die Leistungserbringung zu verweigern, bis der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn die vom Auftraggeber gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

§ 4 Referenz

Die CTF ist berechtigt, zu Zwecken der Eigenwerbung (mit Referenzen) den Namen bzw. die Firma des Kunden zu nennen. Der Kunde kann dieser Nennung zu jeder Zeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

§ 5 Preise; Vergütung

Unsere Preise für Leistungen und Lieferungen verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ggf. Transportversicherung, Verpackung, Versand, Bei Exportlieferungen fallen unter Umständen zusätzlich Zoll, Fremdwährungsgebühren, öffentliche Abgaben und sonstige exportbezogene Gebühren an; diese Zusatzkosten sind vom Empfänger zu tragen und variieren je nach Zielland und Art der Lieferung.

§ 6 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

6.1 Dem Auftraggeber stehen ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt sind oder auf Ansprüchen beruhen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis mit unseren Ansprüchen stehen.

6.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem von uns mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag an Dritte abzutreten.

§ 7 Gewährleistung; keine Gewähr für Fördermittel; Verjährung

7.1 Die Durchführung der Aufträge erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Informationslage, sowie nach bestem Wissen und Gewissen der zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichteten Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

7.2 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel der vereinbarten Auftragsleistung unverzüglich nach Lieferung oder Erstellung bzw. Auftreten des Mangels unter detaillierter Beschreibung des Mangels anzuzeigen, um eine Nacherfüllung zu ermöglichen.

7.4 Im Falle digitaler Vertragsgegenstände (Daten/Ergebnisse aller Art, inkl. Video-/Bildmaterialien, Annotationen, Messdaten etc.) gilt: Nimmt der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an den von uns zur Verfügung gestellten Original-Datensätzen vor, so übernimmt die CTF keine Gewährleistung für Mängel, die auf den vom Auftraggeber vorgenommenen Änderungen beruhen. In diesem Fall trifft den Auftraggeber die Beweislast dafür, dass festgestellte Mängel auch ohne die vom Auftraggeber vorgenommenen Änderungen vorgelegen hätten.

7.5 Im Falle biologischer, chemischer, biochemischer und pharmakologischer Substanzen als Vertragsgegenstände gilt:

7.5.1 Die Substanzen werden von Abteilungen des Universitätsklinikum Freiburg bzw. der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hergestellt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und über geeignete, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Transportwege zur Verfügung gestellt.

7.5.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Eignung, Funktionsfähigkeit oder spezifische Eigenschaften der gelieferten Proben. Die Proben werden im ‚Ist-Zustand‘ ausschließlich zu Forschungs- und Entwicklungszwecken bereitgestellt und sind nicht für den diagnostischen oder therapeutischen Einsatz am Menschen bestimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Proben für den beabsichtigten Verwendungszweck selbständig zu überprüfen.

7.6 Im Falle von Dienst- und Beratungsleistungen als Vertragsgegenstände gilt: 

7.6.1 Die CTF übernimmt eine Haftung für auf dieser Basis getroffener Entscheidungen, entstehender Nachteile und/oder Geschäftsausfälle ihrer Handelspartner nur, wenn eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Die Haftung der CTF für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

7.6.2 Die zur Verfügung gestellten Leistungen und Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erhaltenen Informationen und Empfehlungen vor ihrer Verwendung sorgfältig zu prüfen und eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und wie er diese umsetzt.

7.7 Die CTF oder ihre Lieferanten werden den Auftraggeber über wesentliche Schritte der Leistungserbringung informieren und auf mögliche Risiken hinweisen.

7.8 Sofern der Auftraggeber zur Finanzierung des Auftrags Fördermittel beantragt, obliegt dies allein dem Auftraggeber. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass beantragte Fördermittel genehmigt oder bereitgestellt werden.

7.9 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, beträgt 12 Monate ab Erbringung der Dienstleistungen, oder im Fall eines Werkvertrages, ab Abnahme.

§ 8 Geheimhaltung; Datenschutz

8.1 Beide Parteien verpflichten sich, erhaltene Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Projektzusammenarbeit zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch für Angestellte oder beauftragte Dritte, die nur im erforderlichen Umfang Zugang zu den Informationen erhalten sollen.

8.2 Die Geheimhaltungspflicht entfällt für Informationen, die: a) vor Mitteilung bereits bekannt waren, b) öffentlich zugänglich sind oder werden, c) von berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden, d) unabhängig entwickelt wurden, e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen. Die Beweislast für diese Ausnahmen trägt der Informationsempfänger.

8.3 Der Auftragnehmer agiert in enger Zusammenarbeit mit der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und dem Universitätsklinikum Freiburg und verpflichtet sich, wenn nichts Anderes festgelegt wird, bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch die geltenden Datenschutzbestimmungen der Universität bzw. des Universitätsklinikums einzuhalten. 

8.4 Eine Herausgabe von Daten der Universität bzw. des Universitätsklinikums als Vertragsgegenstand läuft direkt über die entsprechend bevollmächtigten Stellen der Universität bzw. des Universitätsklinikums als Erfüllungsgehilfen der CTF. Die CTF hat somit zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf diese Daten.

§ 9 Übertragung von geistigen Eigentumsrechten; Nutzungsrecht an Daten

9.1 Sämtliche beim Auftraggeber entstehenden geistigen Eigentumsrechte, einschließlich aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und sonstige Schutzrechte, welche aus der Verwendung des Auftragsgegenstandes entstehen, werden uneingeschränkt an den Auftraggeber übertragen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Diese Regelung gilt nicht, sofern in bestehenden Kooperations- oder Rahmenverträgen zwischen den Parteien abweichende Vereinbarungen zur Übertragung oder Nutzung von geistigen Eigentumsrechten getroffen wurden. In diesem Fall haben die Bestimmungen der spezielleren Verträge Vorrang.

9.2 Für anonymisierte Patientendaten gilt: Sofern nicht anders festgelegt, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht-exklusives, nicht unterlizenzierbares, räumlich unbeschränktes, zeitlich auf maximal fünf Jahre begrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Patientendaten.

9.2.1 Sollte es für den Auftraggeber notwendig sein, die Daten zur Verarbeitung und Nutzung weiteren Unterauftragnehmern, Partnern oder anderen sonstigen Dritten zur Verfügung zu stellen, so muss der Auftraggeber zunächst eine Zustimmung des Auftragnehmers für diese Weitergabe einholen. Dem Auftragnehmer ist hierfür eine jeweils aktuelle Liste der weiterverarbeitenden Unternehmen/Stellen zur Verfügung zu stellen.

9.2.2 Zur Verfügung gestellte Daten unterliegen aufgrund ihres Charakters einer Zweckbindung für die Verwendung in einem klar definierten und im Auftrag festgelegten Rahmen. Die Verwendung für weitere Zwecke außerhalb des Auftragsrahmens ist nicht zulässig.

9.3 Für sonstige Daten im Rahmen unserer Serviceleistungen gilt: Sofern nicht anders festgelegt, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht-exklusives, unterlizenzierbares, räumlich unbeschränktes, zeitlich nicht begrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Daten.

Sollte es für den Auftraggeber notwendig sein, die Daten zur Verarbeitung und Nutzung weiteren Unterauftragnehmern, Partnern oder anderen sonstigen Dritten zur Verfügung zu stellen, so muss der Auftraggeber zunächst eine Zustimmung des Auftragnehmers für diese Weitergabe einholen. Dem Auftragnehmer ist hierfür eine jeweils aktuelle Liste der weiterverarbeitenden Unternehmen/Stellen zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Haftung

10.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

10.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch uns oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

10.3 Für den Verkauf biologischer, chemischer, biochemischer und pharmakologischer Substanzen gilt: Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die sachgemäße Handhabung, Lagerung und Verwendung der Proben sowie für die Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Bestimmung und Sicherheitsvorschriften. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus der unsachgemäßen Verwendung oder Handhabung der Proben entstehen. Mit dem Kauf erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Verwendung der Proben ergeben könnten. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, haftet die CTF nach den gesetzlichen Vorgaben, im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe der Vertragsgegenstände beschränkt.

10.4 Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

10.5 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der CTF.

§ 11 Allgemeines

Änderungen und Ergänzungen der hier festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Schriftliche Erklärungen müssen von den vertretungsberechtigten Personen eigenhändig unterschrieben und der anderen Partei als Original oder Kopie übermittelt werden. Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort; anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort, auch für die Nacherfüllung, ist Freiburg im Breisgau.

12.2  Sofern es sich um ein Unternehmen (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt, gilt: Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau. Wir behalten uns das Recht vor, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).